Vorgehen bei Schadensmeldungen an Fondssuisse

1. Ausgangslage

 

Von Fondssuisse (ehemals Elementarschadenfonds) werden Beiträge an nicht versicherbare Schäden ausgerichtet. Dazu zählen beispielsweise Frost, Rutschungen und Sturmschäden.
Dabei wird nicht der Wertverlust entschädigt, sondern ein Beitrag an die ungedeckten Kosten zur Wiederherstellung (z.B. eines Hausdaches) geleistet.

 

 

 

Bei Sturmschäden im Wald sind von Fondssuisse Beiträge zu erwarten, wenn die Kosten für Holzernte und Bringung durch den Holzerlös nicht gedeckt werden, also ein Defizit entsteht.

 

2. Voraussetzungen für Beiträge von Fondssuisse

 

a.    Es werden nur Beiträge an Privatwaldbesitzer ausgerichtet.

b.    Die ungedeckten Kosten (= Defizit) pro Schadensfall sind grösser als 500 Franken.

c.     Der Waldbesitzer erhält für die bei Fondssuisse angemeldete Schadensmenge keine Kantonsbeiträge. Ausnahmen sind Seilkranbeiträge und allfällige Beiträge/Unterstützung Dritter die als Erlös bei den ungedeckten Kosten anzurechnen sind.

Waldbesitzer, deren steuerbares Einkommen grösser 200‘000.- resp. deren steuerbares
Vermögen grösser 2 Mio Franken ist, sind nicht beitragsberechtigt.

Auch bereits geräumte Sturmschäden sind beitragsberechtigt; es gelten dieselben Voraussetzungen. Beiträge an Pflanzungen und/oder Jungwaldpflege werden keine ausgerichtet.

 

3. Anmeldung von Sturmschäden bei Fondssuisse

 

Waldbesitzer, welche die Voraussetzungen erfüllen, können sich beim zuständigen Revierförster melden. Dieser wird den Sturmschaden vor Ort schätzen und dem Waldbesitzer ein Schätzungsprotokoll aushändigen. Dieses muss der Waldbesitzer bis spätestens am 30. Juni 2018 bei der Gemeinde abgeben, damit diese eine Schadenanzeige bei Fondssuisse einreichen kann.

 

Vorgehen:

  1. Waldbesitzer kontaktiert Förster.
  2. Förster klärt ab, ob Waldbesitzer beitragsberechtigt ist (siehe Frage a) und b) im Schätzungsprotokoll).
  3. Förster begibt sich mit Waldbesitzer auf Fläche und schätzt Schaden mittels Schätzungsprotokoll KAWA.
  4. Förster und Waldbesitzer unterschreiben Schätzungsprotokoll.
  5. Waldbesitzer schickt Schätzungsprotokoll bis 30. Juni 2018 an zuständige Gemeinde. Förster erhält 2 Kopien.
  6. Fondssuisse beurteilt Gesuch und zahlt Beiträge an Waldbesitzer aus.

  

Mit herzlichem Dank an das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) für Ihre Unterstützung!